Diese Erfahrung musste eine Versicherungsnehmerin aus Bayern machen. In der Rechnung eines sie behandelnden Arztes waren Leistungen aufgeführt, welche tatsächlich nicht erbracht worden waren. Sie reichte die Rechnung bei ihrer Privatversicherung ein, welche den geforderten Betrag auch bezahlte. In der Folge erlangte die Versicherung Kenntnis von den nicht erbrachten Leistungen und forderte den zuviel gezahlten Betrag erfolgreich von der Patientin zurück.
Begründend teilte das Gericht mit, dass ein Privatpatient dazu verpflichtet ist, die erhaltene Rechnung auf ihren Inhalt bzw. die erbrachten Leistungen hin sorgfältig zu kontrollieren. Bei Unklarheiten müssen Versicherungsnehmer ihre Zweifel an der Plausibilität auch der Krankenversicherung mitteilen, zumal diese keine Kenntnis von dem tatsächlichen Behandlungsverlauf hat. Kommt der Patient dieser Sorgfaltspflicht nicht oder nur unzureichend nach, hat die Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch.