Das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl sei kein eindeutig der Sphäre des Veranstalters zuzurechnender Umstand. Es ist anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl fordern und sich für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag lösen kann.
Normen: § 87a III S. 2 HGB