Gerade für eine Bildungsministerin sollte die Achtung des Urheberrechts einen besonderem Stellenwert haben. Bei der Anfertigung ihrer Promotion vor mehr als 30 Jahren nahm es die Ministerin offenbar nicht so genau mit dem geistigen Eigentum Dritter, wie jetzt auch das Gericht feststellte:
Demnach täuschte die klagende Schavan an 60 Stellen ihrer Arbeit. Das Gericht sah den Vorwurf des Plagiats damit als erwiesen an und wies die Klage gegen die Aberkennung nach einer mehrstündigen Sitzung zurück.