Kein Anspruch besteht hingegen für Hilfsmittel, welche der Gefahrenabwehr und Unfallverhütung dienen. Dementsprechend war der Anspruch eines tauben Mannes abzulehnen, der von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Funkrauchmelder begehrte, der mittels eines Lichtsignals auf die Gefahr aufmerksam macht. Darüber hinaus wird ein Feuer primär durch riechen oder schmecken bemerkt. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war ein Anspruch abzulehnen.