Entgegen dieser Feststellung des Gerichts verweigerte der Sozialleistungsträger einem alleinstehenden Leistungsbezieher die Übernahme der Mietkosten. Denn der Mietvertrag war von ihm und seinen Eltern unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund könnte man nur 1/3 der Mietkosten tragen, so das Jobcenter.
Demgegenüber wies das Gericht darauf hin, dass die Eltern nur deshalb den Vertrag unterzeichneten, weil der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit begehrte. Auch war die alleinige Nutzung der Wohnung durch den Anspruchsteller im Vertrag festgehalten worden und tatsächlich gegeben. Vor diesem Hintergrund ist der Sozialleistungsträger zur vollen Übernahme der Miete verpflichtet.
Normen: §§ 421, 535 ff. BGB