Der Kläger, Vermieter des Beklagten, begehrte einen Anspruch auf Schadensersatz für den Austausch einer neuen Schließanlage, nachdem der Mieter Ihm nur einen der zwei ausgehändigten Schlüssel zurückgegeben hat. Dem Anspruch wurde mit der Begründung stattgegeben, dass ein Austausch nötig sei, um einen etwaigen Missbrauch zu vermeiden. Der BGH macht aber deutlich, dass dieser Anspruch nur gelten kann, wenn der Austausch bereits erfolgt sei. Nur der Vorsatz eine neue Schließanlage einzubauen reiche hingegen nicht aus.
Zuvor hatte das Landgericht Heidelberg bereits einen Schadensersatzanspruch angenommen, obwohl ein Austausch nur beabsichtigt wurde. Ein Vermögensschaden, so der BGH, liege aber nur vor, wenn ein Austausch tatsächlich erfolgt sei.