Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das letzteres gelten soll. Grundsätzlich gelte das Gebot, dass jeder Mitfahrer für sich selbst die Verantwortung trage. Dieses Gebot könne aber nicht für Personen gelten, die einer Fürsorgepflicht bedürfen, wie etwa auch Kindern. Sofern der Fahrer während der Autofahrt bemerkt, dass ein Kind nicht mehr angeschnallt ist, muss das Auto gestoppt werden und der Anschnallpflicht erneut nachgekommen werden. Zudem könne vom Fahrer auch ausnahmsweise verlangt werden, dass die Fahrtroute so gewählt wird, dass er sich ohne großes Risiko über die Anschnallpflicht seiner fürsorgebedürftigen Mitfahrer vergewissern kann.