to befand.
Diese Feststellung gilt zumindest dann, wenn eine Internetseite nachweislich, illegal und überwiegend urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet und die Einleitung der Sperrung sorgfältig abgewogen wurde. In diesem Fall müssen die Internetprovider der Anordnung des Gerichts folgen, da dieser in solchen Fällen als ''Vermittler'' zwischen dem Anbieter und den Nutzern fungiert.