Es ist nicht ausgeschlossen, dass der bisherige Vermieter schon vor Eigentumsübertragung Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtritt oder einem Erwerber eine Ermächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen erteilt. Der Rechtsinhaber kann einen Dritten auch zur Geltendmachung eines unselbständigen Gestaltungsrechts im eigenen Namen ermächtigen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde. Anders als die Stellvertretung gestattet die Ermächtigung dem Berechtigten das Handeln im eigenen Namen, so dass es eines Hinweises auf den eigentlichen Rechtsinhaber gerade nicht bedarf.
Normen: BGB §§ 558 a, 566 Abs. 1