Eine solche Benutzungsregelung bedarf allerdings der Eintragung in das Grundbuch, wenn sie auch gegenüber Sondernachfolgern wirken soll.
Zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer.
Die Binnenbeziehung von Bruchteilseigentümern weisen im Grundsatz keinen Gemeinschaftsbezug auf.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen.
Normen: BGB §§ 745 Abs. 1; WEG §§ 15 Abs. 1, 43 Nr. 1