In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fühlte sich eine Mieterin durch ein leises, brummendes und nur temporär auftretendes Geräusch so gestört, dass sie die Miete minderte. In dem gerichtlichen Verfahren stellte ein Gutachter fest, dass das von der Heizungsanlage ausgehende Geräusch nur sehr leise und auch nur dann wahrnehmbar sei, wenn der sonstige Geräuschpegel in der Wohnung ebenfalls sehr leise sei. Die gemessenen Werte würden weit unter der für haustechnische Anlagen festgesetzten DIN-Norm liegen.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis werte das Gericht die Mietminderung als rechtswidrig.