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Vermieter kann einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen vereinbaren

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die mietrechtlich einschlägigen Regelungen abdingbar sind.

Weder Wortlaut noch der Gesetzeszweck der mietrechtlichen Vorschrifen stehen einer solchen Vereinbarung entgegen. Begrenzt wird lediglich die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderungen des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 257 13 vom 05.11.2014
Normen: BGB § 556a Abs. 1 S. 1
[bns]
 
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