Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.
Eine Zweckverfehlung ist bei einer Leistung an einkommensschwache Personen nicht automatisch ausgeschlossen, weil der Begünstigte prinzipiell zum Kreis der Personen gehört, der gefördert werden soll. Denn die Wohnungsbauförderung bezweckt, nicht unterschiedslos die Förderung sämtlicher einkommensschwacher Personen. Vielmehr soll eine angemessene und damit auch tragbare Belastung des Bauherren bezweckt werden.