Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, und zwar mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat.
Es ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen, soweit es im Hinblick auf den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt.
Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Der Erwerber der Mietsache und neuer Vermieter hat auch ein Vermieterpfandrecht an einer Sache, die der Mieter nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel zur Sicherheit an einen Dritten übereignet hat.
Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges und gleichrangiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers.
Normen: BGB §§ 562 Abs. 1 S. 1, 566 Abs. 1