Mit dieser Entscheidung stärkte der Europäische Gerichtshof ein weiteres Mal die Rechte von Flugreisenden und wies darauf hin, dass ein solcher Unfall kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Gesetzes ist, bei dessen Vorliegen eine Fluggesellschaft keinen Ersatz zu leisten hat. Bei der Beschädigung des Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug, wie es im vorliegenden Sachverhalt der Fall war, handelt es sich vielmehr um ein Ereignis, welches als normaler Vorfall im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens auftreten kann. Kommt es in der Folge aus diesem Ereignis zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, ist den Flugreisenden eine Entschädigung zu zahlen.
Normen: Art. 5 I Verordnung (EG) Nr. 261/2004