Genau solche Kosten sollte ein Hausbesitzer aber tragen, nachdem bei den Bauarbeiten für einen seinerseits beantragten Hausanschluss ölverseuchter Boden im öffentlichen Verkehrsraum entdeckt worden war. Dieser wurde zwischengelagert, labortechnisch untersucht und in der Folge auf einer entsprechenden Deponie entsorgt. Im Vorfeld hatte der Grundstückseigentümer ein Formular unterschrieben, nach welchem er auch die im öffentlichen Verkehrsraum entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten hätte. Trotzdem folgte das Gericht seiner hiergegen gerichteten Klage:
Zwar wertete das Gericht die Klausel in dem Formular als einen grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch, ohne das es hierfür auf ein Verschulden des Unterzeichnenden ankommt, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es im Einzelfall einer gebotenen Risikobegrenzung bedarf. Von einer solchen ist auszugehen, wenn bei der Baumaßnahme unverhältnismäßige Kosten entstehen, welche dem Hauseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zugerechnet werden können. Ein Beispiel hierfür ist der Umstand, wenn die Ursache für die Mehrkosten nicht auf den Hauseigentümer zurück zu führen ist, sondern ein unbekannter Dritter die Verantwortung hierfür trägt. Vor diesem Hintergrund durften die Mehrkosten dem Antragsteller nicht auferlegt werden.