Der Vermieter hat in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
Dem Vermieter steht bei einer fahrlässigen Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf Schadensersatz - nach seiner Wahl in Form der Wiederherstellung oder des Geldersatzes - gegen den Mieter zu.
Verzichtet der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Versicherung und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben, weshalb ein solches Vorgehen durch den Vermieter unzulässig ist.
Normen: BGB § 535 Abs. 1 S. 2