Mit dieser Begründung verwies das Bonner Amtsgericht einen 82 Jahre alten Mieter nach mehr als 50 Jahren seiner Wohnung. Im Vorfeld hatten sich andere Mieter schon seit längerem über einen penetranten und nicht hinnehmbaren Gestank aus der Wohnung des Seniors beschwert. Zwei Parteien waren infolge der Geruchsbelästigung bereits ausgezogen, die Wohnungen infolge der Geruchsbelästigung nicht vermietbar. Die Balkone der anderen Mieter waren infolge des Gestanks von den übrigen Mietern nicht mehr nutzbar. Eine Wohnungsbesichtigung brachte massive Verschmutzungen und Müllablagerungen als Ursache ans Tageslicht. Auch durch Mieter und Vermieter eingeleitete Maßnahmen (u.a. Austausch der Toiletteninstallation) brachten keine ausreichende Abhilfe. Die daraufhin durch den Vermieter erteilte Kündigung hatte vor Gericht Erfolg.
Denn eine gutachterliche Untersuchung ergab, dass sich der Gestank auch nicht durch umfangreiche Lüftungsmaßnahmen aus der Wohnung entfernen ließ und der Mieter nicht in der Lage war die Wiederherstellung eines hygienischen Zustandes der Wohnung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund durfte der Mieter rechtmäßig zur Räumung der Wohnung aufgefordert werden.