Die Haltung von Hunden in einer Wohnung ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt. Diese Zustimmung kann entweder im Mietvertrag vereinbart sein oder nachträglich erteilt werden. Auch die mündliche Erlaubnis ist ausreichend, sofern der Mieter das Vorliegen der Zusage beweisen kann. Ein solcher Beweis kann auch durch einen Zeugen erfolgen.
Basierend auf diesen Feststellungen entschied das Amtsgericht München in dem zugrunde liegenden Sachverhalt, dass die Haltung von fünf Schoßhündchen in einer Wohnung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entspricht. Denn mittels eines Zeugen konnten die Mieter zwar den Beweis erbringen, dass der Vermieter der Haltung von einem Hund zustimmte, jedoch nicht der Haltung von fünf Tieren. Vor diesem Hintergrund durfte der Vermieter mit Recht die Entfernung der Tiere aus der Wohnung verlangen.