Vor diesem Hintergrund verweigerte ein Gericht einer Bankangestellten einen entsprechenden Anspruch, nachdem sie während eines Banküberfalls mit einer solchen Waffe bedroht worden war.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes nicht nur eine psychische, sondern grundsätzlich auch eine physische Einwirkung auf das Opfer erfordert. Daher ist die bloße Drohung mit einer erheblichen Gewalteinwirkung auf das Opfer selbst dann nicht ausreichend für eine Anspruchsgewährung, wenn das Opfer als Folge aus der Drohung psychische Schäden erleidet. Unerheblich ist auch, ob die Drohung mittels einer Schreckschusswaffe erfolgt, oder ob der Täter eine echte Schusswaffe verwendet.
Der Begriff des ''tätlichen Angriffs'' wurde bei Erlass des Gesetzes vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst, weshalb es auch bei gravierenden psychischen Folgen einer Gewaltandrohung nicht Sache des Gerichts sein kann den Begriff weiter auszudehnen.