Voraussetzung dafür ist, dass das Eigenheim lange vor der Bedürftigkeit erworben wurde, die Finanzierung zum Großteil bereits abgeschlossen ist und die Kosten angemessen sind.
Mit dieser Kernaussage folgte das Gericht der Klage eines inzwischen in Rente befindlichen Mannes, der 1978 das Haus mit einer Wohnfläche von 75 qm erworben hatte. Für einen kurzen Zeitraum auf Hartz IV angewiesen, begehrte er für diesen kurzen Zeitraum die Übernahme der Tilgungsraten durch das Jobcenter. Dieses hielt der Forderungen entgegen, dass Sozialleistungen grundsätzlich nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden sollen, weshalb die Übernahme der Tilgungsraten nur als Darlehen gewährt werden könnte.
Diese Auffassung teilte grundsätzlich auch das Gericht und wies darauf hin, das stets ein Vergleich des Eigenheims mit einer Mietwohnung für die Kostenübernahme entscheidend ist. Ist die Angemessenheit zu befürworten, können in der Regel zwar Schuldzinsen, Heizungskosten usw. übernommen werden, Tilgungsraten im Regelfall jedoch nicht. Da das Haus vorliegend aber lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde, es nur um 2,7% der Gesamttilgungssumme ging und diese daneben auch noch niedriger war als die ortsübliche Mietkostenübernahme bei Hartz IV, ist eine Übernahme der Tilgungsraten ausnahmsweise rechtens.