In dem strittigen Verfahren schlossen Sportvereine mit einer Versicherung sogenannte Sportinvaliditätsversicherungen für die bei ihnen angestellten Sportler. Diese sahen vor, dass die Sportvereine im Fall eines Unfalls oder einer Erkrankung und einer daraus folgenden Invalidität der Sportler entsprechende Versicherungssummen von der Versicherung erhalten sollten. Für diese Versicherungen sollte die Versicherung entsprechende Versicherungssteuern nachzahlen, klagte jedoch erfolgreich gegen den Steuerbescheid.
Mit Verweis auf die gesetzliche Regelung befand das Gericht, dass auf Sportinvaliditätsversicherungen keine Versicherungssteuer zu entrichten ist. Unabhängig ist dabei, ob ein Sportler selbst diese Versicherung abgeschlossen hat oder ob der Sportverein diese für seinen Sportler abschließt und im Versicherungsfall auch die Versicherungsleistung erhält. Auch wenn der Entschluss zum Abschluss einer solchen Versicherung durch Sportler oder Verein unterschiedlichen Intentionen und Zwecken entspringt, ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlage, dass diese unterschiedlich Zwecke für die Steuerbefreiung ohne Belang sind.