Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung spätestens ab dem 1. Januar 2009 für verfassungswidrig, weil der dann 45 Jahre zurückliegende Hauptfeststellungszeitpunkt zu steuerlichen Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar sind. Durch die städtebauliche Entwicklung in dieser Zeit, neue Bauweisen und andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt gäbe es mittlerweile nach Anzahl und Ausmaß zu große Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Er hat daher in einem Vorlagebeschluss das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, und welche Folgen sich daraus für die Grundsteuer ergeben, lässt sich nicht abschätzen. Eine generelle Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer jedenfalls ist kaum zu erwarten, da die fiskalischen Folgen für die Kommunen unabsehbar wären. Das Gericht könnte dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit geben, rückwirkend auf den 1. Januar 2009 eine Neubewertung des Grundbesitzes vorzuschreiben.