Die Ausübung von Prostitution in einer Wohung als Gemeinschaftseigentum begründet individuelle Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Störer, die vor Gericht geltend gemacht werden können. Denn jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Normen: WEG § 10 Abs. 6; BGB § 1004