Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus.
In diesem Falle sind der Reiseveranstalter und der Reisevermittler allenfalls von der Verpflichtung befreit, einen dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldabsicherer durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsscheins nachweisen zu müssen, sodass auf andere Sicherheiten ausgewichen werden kann.
Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen erbracht werden, und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden. Ein ordnungsgemäßer Nachweis muss daher zunächst erkennen lassen, dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des Reisenden tatsächlich und wirksam abdeckt.
Normen: BGB § 651k Abs. 1, 4, 5