Exzessives Rauchen, das zu Verschlechterungen einer Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters. Ledigliche Geruchsbelästigungen im Treppenhaus aufgrund des Umstandes, dass der Mieter in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leert und nicht ausreichend über die Fenster lüftet, reichen für eine außerordentliche Kündigung nicht aus.
Normen: BGB §§ 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1