Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein, insbesondere, wenn einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart wird, den es nicht geben kann. Dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann.
Normen: BGB § 892; WEG § 8; GBO § 53 Abs. 1