Zu dieser Entscheidung gelangte das OVG Rheinland-Pfalz im Rahmen der Klage eines Hotelbetreibers, welcher im Garten seines im Koblenzer Stadtwald gelegenen Wohnhauses einen Pool errichtet hatte. Dies tat er, obwohl ihm eine entsprechende Baugenehmigung bereits verweigert worden war und auf die Lage des Hauses im baurechtlichen Außenbereich hingewiesen wurde. Nachdem die städtische Bauaufsichtsbehörde von der trotzdem erfolgten Errichtung Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Bauherrn zum Rückbau des Pools auf, woraufhin dieser erneut eine ebenfalls erfolglose Baugenehmigung beantragte, und letztendlich für die Erhaltung seines Pools vor Gericht zog. Doch auch hier war ihm kein Erfolg beschieden.
Das Gericht wies darauf hin, dass für die Bebauung im Außenbereich enge Grenzen existieren und eine solche Bebauung nur in bestimmten Ausnahmefällen genehmigungsfähig ist. Zu diesen Ausnahmen ist ein im Erdboden eingelassenes Schwimmbecken nicht zu zählen, zumal es nicht als üblicher Standard eines Wohnhauses in Außenlage zu werten ist und die ausnahmsweise erteilte Baugenehmigung des Wohnhauses auch kein Schwimmbecken als Nebenanlage erfasst. Daneben entspricht der Pool in seinem Wesen und seiner Funktion nicht den Baulichkeiten, deren Genehmigung in Außenbereichen ausnahmsweise zulässig ist. Vor diesem Hintergrund konnte die Bauaufsichtsbehörde den Rückbau rechtmäßig fordern.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 1 A 11037 14 OVG vom 10.04.2015
Normen: § 35 BauGB u.a.