Die Anknüpfung an ''starre'', vom konkreten Bedarf losgelöste Renovierungsintervalle, sei es in Gestalt ''üblicher'' Renovierungsfristen ist seit längerem überholt. Vorformulierte Fristenpläne müssen so abgefasst sein, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Berücksichtigung findet, mithin der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann.
Normen: BGB § 307 Abs. 1