Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.
Es ist nämlich anerkannt, dass einzelnen Gruppen von Sondereigentümern auch dann die alleinige Kostentragungspflicht hinsichtlich bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt werden kann, wenn die Verwaltung allen Sondereigentümern obliegt.
Normen: WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4