Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Wohnräume auszumessen, um die angegebenen Wohnflächen zu überprüfen, es sei denn, er hat einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer Wohnflächenabweichung.
Ansprüche des Mieters wegen Wohnflächenabweichungen verjähren innerhalb von 3 Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Mieter von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erlangt hat.
Normen: BGB §§ 535 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 1 Alt., 199 Abs. 1