Die Angabe des nur auf die jeweilige Wohnung entfallenden Teils reicht zur Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht aus.
Bei gemischt genutzten Gebäuden muss bei der Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Kostenposition ,,Grundsteuer'' ebenfalls eine Kostentrennnung zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnraum vorgenommen werden, es sei denn, die Gewerbeeinheiten bilden lediglich einen geringen Teil der Gesamtfläche, welche für die Wohnungsmieter keine über 5-10% hinausgehende Mehrbelastung bewirken.