Sind für einen Schimmelpilzbefall einer Wohnung definitiv Baumängel verantwortlich, so muss nicht automatisch eine geringere Mietminderung berechnet werden, wenn auch ein falsches Lüftungsverhalten des Mieters für den Schimmelpilzbefall mitursächlich sein kann.
Ist eine Wohnung aufgrund von Baumängeln für Schimmelpilzbefall anfällig, so muss der Mieter keine überobligatorischen Maßnahmen, namentlich Abrücken der Möbel von den Wänden und Beheizung über 18 Grad, vornehmen.