Ist die Modernisierung einer Wohnung durch den Einbau neuer Fenster zur Energieeinsparung erfolgt, so muss der Vermieter den Einspareffekt in der Form darlegen, dass er jeweils den alten und den neuen Wärmedurchgangskoeffizienten angibt. Dazu kann er die vom Hersteller angegebenen Werte heranziehen, während bei den alten Fenstern auf Pauschalwerte zurückgegriffen werden darf.
Normen: BGB § 559 ff.