In einem Hotel in der Dominikanischen Republik verbrachte ein Paar seinen Urlaub, als ihnen aus dem Safe ihres Zimmers 666 Euro und 108 US-Dollar entwendet wurden. In der Folge klagte der Ehemann gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro. Daneben wollte er weitere 167 Euro vom Reisepreis als Schaden ersetzt wissen, da seine Frau und er zwei bis drei Urlaubsstunden bei der Polizei mit der Aufgabe der Anzeige vertan hätten. Außerdem hätten sie den Urlaub, aus Angst vor weiteren Einbrüchen, nicht mehr genießen können. Da die Zimmertür bereits alte Einbruchsspuren aufwies, hätte der Reiseveranstalter mehr für die Sicherheit seiner Kunden tun müssen.
Diesen Ausführungen nicht folgend, lehnte das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers ab. Denn ein Diebstahl ist eine Folge des allgemeinen Lebensrisikos und kann daher nicht als Reisemangel betrachtet werden. Auch würden alte Einbruchsspuren an der Tür allein nicht den Schluss zulassen, dass eine besondere Gefährdung der Urlauber bestehen würde, welche weitere Sicherheitsmaßnahmen des Reiseveranstalters erfordert hätte. Entsprechende Nachweise hierfür konnte der Reisende nicht vorlegen, weshalb ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben war.
Normen: §§ 280 ff. BGB