Im vorliegenden Fall öffnete die Beklagte die hintere Fahrzeugtür ihres gerade geparkten Autos, um dort ihre Jacke herauszunehmen. Beim Vorbeifahren des Klägerfahrzeugs kam es zum Zusammenstoß. Ein Sachverständiger gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin bei aufmerksamer Fahrweise den Unfall hätte vermeiden können. Auch die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie einen anderen Türöffnungswinkel gewählt hätte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hielt das Amtsgericht Frankenthal eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für geboten.
Normen: §§ 1 Abs. 2, 14 Abs. 1 StVO