Grundsätzlich besteht für das Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) TierschutzG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das gewerbliche Zurschaustellen von Zirkustieren bedarf also einer behördlichen Erlaubnis.
Der Bundesgesetzgeber hat kein Verbot der Zirkushaltung von Wildtieren vorgesehen. Das VG Hannover stellte klar, dass auf Kommunalebene nicht das verboten werden dürfe, was auf Bundesebene erlaubt sei. Im vorliegenden Fall hatte ein Stadtrat beschlossen, dass nur noch Zirkussen ohne Wildtiere kommunale Flächen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diesen Ratsbeschluss befand das VG Hannover für rechtswidrig, da er eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.