Grundsätzlich hat der Kfz-Verkäufer die Pflicht, den Käufer über ihm bekannte Unfallschäden aufklären. Eine Ausnahme stellen jedoch Bagatellschäden dar. Handelt es sich lediglich um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, entfällt die Offenbarungspflicht des Käufers. Ein Verschweigen des Schadens stellt dann keine arglistige Täuschung dar.