Ein Mieter hat zwar ein Prüfungsrecht für die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten, aber dieses Prüfungsrecht umfasst nur das Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Der Vermieter ist dagegen nicht verpflichtet, dem Mieter selbst das Ablesen der für die Abrechnungen notwendigen Messwerte zu ermöglichen. Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Messwerte trägt, meint das Amtsgericht Kehl.
Entsprechend hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Zugang zu den Verbrauchszählern für Wasser, Gas etc. und darf folglich auch nicht die Miete kürzen, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird. Verweigert der Vermieter den Zugang zu den Zählern ohne vernünftigen Grund, kann das zwar ein Indiz für eine Anfechtung durch den Mieter sein, aber im Streitfall befand sich der Zähler nicht auf dem Grundstück des Mietobjekts, sondern auf dem Nachbargrundstück.