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Prozesskostenhilfe für den Anwalt des Vertrauens

Einer Partei kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch gestattet werden, einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Abweichend von dem Grundsatz, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur am Gerichtsort ansässige Rechtsanwälte beauftragt werden dürfen, kann bei einem bestehenden engen Vertrauensverhältnis zu einem anderen Anwalt ausnahmsweise auch dieser beauftragt werden. Das Oberlandesgericht Schleswig lies so eine Ausnahme in einem Ehescheidungsverfahren zu, nachdem der Anwalt vom früheren Wohnort der Antragstellerin sie bereits wiederholt in der Trennungsphase beraten und vertreten hatte. Gerade im Hinblick auf die Eigenheiten des Trennungs- und Scheidungsverfahrens besteht nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse, nach Möglichkeit einen bereits mit den eigenen persönlichen Verhältnissen vertrauten Rechtsbeistand durchgehend beauftragen zu können.

 
[mmk]
 
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