Verstößt der Schuldner eines Vollstreckungstitels gegen ihm darin auferlegte Unterlassungspflichten, wird auf Antrag des Gläubigers regelmäßig ein Ordnungsgeld gegen den renitenten Schuldner verhängt. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies nunmehr das Begehren eines derart zur Raison gebrachten Schuldners ab, der sein an die Staatskasse gezahltes Geld wiederhaben wollte. Zwar habe der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel nach der erfolgten Geldzahlung verzichtet. Allerdings, so die Richter, stelle das Ordnungsgeld keine Ausgleichszahlung gegenüber dem Gläubiger, sondern eine Sanktion des Staates gegen die Nichtachtung eines Gerichtsbeschlusses dar. Und darüber hat auch der Gläubiger kein Verfügungsrecht.