Die Zivilprozessordnung schreibt zum 1. Juli die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bei der Lohnpfändung vor. Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich dabei an der Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums im Einkommensteuergesetz. Da der so genannte Grundfreibetrag im letzten Jahr deutlich gestiegen ist, erhöht sich jetzt auch der unpfändbare Teil des Arbeitslohns um durchschnittlich 5,6 Prozent. Beispielsweise steigt der absolut unpfändbare Betrag von 930,00 auf 985,15 Euro des Nettomonatslohns, bei wöchentlicher Lohnverrechnung von 217,50 Euro auf 226,72 Euro und bei täglicher Abrechnung von 43,50 auf 45,34 Euro. Arbeitgeber müssen als Drittschuldner diese Änderung ab dem 1. Juli 2005 beachten.