Im Gesetz finden sich Bestimmungen, nach denen Richter, Rechtspfleger, Dolmetscher, Urkundsbeamte und Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden können. Für Gerichtsvollzieher hingegen ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr fest, dass es sich hierbei nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz handele. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass aufgrund des stark formalisierten Vollstreckungsverfahrens die Befangenheit von Gerichtsvollziehern kein Ablehnungsgrund ist. Der Ablehnungsantrag eines Schuldners gegen einen bereits mehrfach tätig gewordenen Gerichtsvollzieher hatte daher in allen Instanzen keinen Erfolg.