Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit rechtswidrig und schuldhaft beeinträchtigt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Zwar ist auch eine Operation ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, aber durch die Einwilligung des Patienten ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Operiert der Arzt an der falschen Stelle, dann sieht die Sache anders aus: die Einwilligung hat keine rechtfertigende Wirkung mehr, und der Eingriff selbst wird somit rechtswidrig. Das gilt sogar dann, wenn an der tatsächlichen Stelle des Eingriffs in näherer oder fernerer Zukunft ohnehin ein Eingriff hätte vorgenommen werden müssen.
Einem Patienten sprach das Oberlandesgericht Koblenz Schmerzensgeld für eine Bandscheibenoperation zu, bei der der Arzt an der falschen Stelle behandelt hatte. Zwar ist der Eingriff kunstgerecht verlaufen, der Patient erlitt keine Beeinträchtigungen und eventuell wäre später ohnehin ein Eingriff an dieser Stelle notwendig gewesen. Jedoch ändert dies nach Ansicht des erkennenden Senats nichts an der fehlenden Einwilligung, womit ein rechtswidriger schuldhafter Eingriff vorlag.
Der nach dieser Rechtsprechung bestehende Schmerzensgeldanspruch bleibt von den Änderungen der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Schadensersatzrechtsreform unberührt und dürfte auch nur bei Nachweis hoher Dringlichkeit des tatsächlichen Eingriffs entfallen.