Grünsteifen auf einer Autobahn gehören weder zum allgemeinen Straßenkörper noch sind sie für Ausweichmanöver im Notfall vorgesehen. Daraus folgt nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die dort angepflanzten Büsche und Sträucher auch nicht ständig auf Leitplankenlänge zurückgeschnitten werden müssen. Das Gericht wies daher die Klage einer Verkehrsteilnehmerin ab, die auf den Grünstreifen ausweichen musste und dort ihr Auto an den hinausragenden Ästen beschädigte. Der entstandene Schaden könne lediglich vom Verursacher, einem unerwartet ausscherenden Autofahrer, eingefordert werden.