Bislang herrschte unter den Gerichten Unklarheit darüber, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrenstechnischer Messungenauigkeiten geboten sei, Sicherheitsabschläge von den Messwerten aus Atemalkoholtests vorzunehmen. Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs geht jetzt jedoch klar hervor, dass im Gerichtsverfahren Messwerte aus Atemalkoholmessungen ohne einen Sicherheitsabschlag verwertet werden dürfen.
Nach Auffassung des 4. Strafsenats sei dies jedoch nur dann zulässig, wenn die Messung ordnungsgemäß auf einem amtlich zugelassenen und fristgemäß geeichten Messgerät erfolgte. Ein genereller Ausgleich sei deshalb nicht erforderlich, weil Messungenauigkeiten vom Gesetzgeber in den festgelegten Grenzwerten bereits berücksichtigt sind, so die Richter. Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung von § 24 a Abs. 1 StVG, durch die die bisherigen Promille-Grenzen (0,8 und 0,5 Promille) weggefallen sind und einheitlich nur noch die 0,5-Promille-Grenze bzw. die entsprechende Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l gilt, war für die dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Frage ohne Bedeutung (Aktenzeichen: 4 StR 507/00).
Im konkreten Fall hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop eingelegt, welches von einem Fahrverbot gegen eine alkoholisierte Autofahrerin abgesehen und diese stattdessen nur zu 200 Mark Geldbuße verurteilt hatte. Das Amtsgericht zog von dem durch Atemalkoholkontrolle ermittelten Messwert einen Sicherheitsabschlag ab, wodurch die Autofahrerin nicht mehr über den bis vor kurzem geltenden gesetzlichen Atemalkoholgrenzwert von 0,40 mg/l (entspricht 0,8 Promille Blutalkohol) kam. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm hat jetzt über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - unter Beachtung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs - zu entscheiden.