Wer sich neue Rollläden einbauen lässt, kann vom Vertrag zurücktreten und sein Geld samt Ausbau der Rollos auf Kosten des Verkäufers verlangen, wenn diese schwer mangelhaft sind. Von einem ausreichenden Mangel ist das Amtsgericht Gummersbach ausgegangen, nachdem die Rollläden sich bereits nach einer einzigen frostigen Nacht nicht mehr hochziehen ließen. Dies entspreche nicht dem gewöhnlichen Verwendungszweck und genüge erst recht nicht dem suggerierten hohen Bedienungskomfort.